Hinweise des Ordnungsamts zur Schneeräumpflicht
Nachdem sich die ersten Anzeichen des Winters gezeigt haben, macht das Ordnungsamt auf die Schneeräumpflicht der Bürger aufmerksam, die sich aus der Staßenreinigungssatzung der Stadt Heppenheim ergibt.
Mit dem Einsetzen des Schneefalls müssen die Gehwege und Überwege vor den Grundstücken in einer solchen Breite geräumt werden, dass der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird. Außerdem ist für jedes Hausgrundstück ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen. Ist das Ablagern des Schnees und der Eisstücke auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zumutbar, darf er nur in der Art auf Verkehrsflächen abgelagert werden, dass der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird. Ein Verteilen auf der Fahrbahn ist nicht zulässig. Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter vom Schnee freigehalten werden.
Soweit in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen keine Gehwege vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
Haben Straßen nur auf einer Seite einen Gehweg, sind dennoch Eigentümer oder Besitzer der Grundstücke auf beiden Straßenseiten zum Räumen des Bürgersteigs verpflichtet. Dabei sind in Jahren mit gerader Endziffer die Eigentümer auf der Gehwegseite an der Reihe, in Jahren mit ungerader Endziffer müssen die Eigentümer auf der gegenüberliegenden Straßenseite den Gehweg von Schnee und Eis befreien.
Alle genannten Verpflichtungen gelten für die Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr und sind bei Schneefall unverzüglich zu erfüllen.
Das Ordnungsamt bittet die Anwohner von Hanggrundstücken, bei einsetzendem Schneefall oder Eisglätte ihre Fahrzeuge so am Straßenrand zu parken, dass das Durchkommen der Streu- und Räumfahrzeuge möglich ist.
Für Rückfragen steht das Ordnungsamt unter der Tel. 06252 13-1330 zur Verfügung. Die Einzelheiten der Räumpflicht sind in der Straßenreinigungssatzung der Stadt Heppenheim geregelt. Sie kann www.heppenheim.de/Satzungen eingesehen oder im Ordnungsamt abgeholt werden.
Mit dem Einsetzen des Schneefalls müssen die Gehwege und Überwege vor den Grundstücken in einer solchen Breite geräumt werden, dass der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird. Außerdem ist für jedes Hausgrundstück ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen. Ist das Ablagern des Schnees und der Eisstücke auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zumutbar, darf er nur in der Art auf Verkehrsflächen abgelagert werden, dass der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird. Ein Verteilen auf der Fahrbahn ist nicht zulässig. Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter vom Schnee freigehalten werden.
Soweit in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen keine Gehwege vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
Haben Straßen nur auf einer Seite einen Gehweg, sind dennoch Eigentümer oder Besitzer der Grundstücke auf beiden Straßenseiten zum Räumen des Bürgersteigs verpflichtet. Dabei sind in Jahren mit gerader Endziffer die Eigentümer auf der Gehwegseite an der Reihe, in Jahren mit ungerader Endziffer müssen die Eigentümer auf der gegenüberliegenden Straßenseite den Gehweg von Schnee und Eis befreien.
Alle genannten Verpflichtungen gelten für die Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr und sind bei Schneefall unverzüglich zu erfüllen.
Das Ordnungsamt bittet die Anwohner von Hanggrundstücken, bei einsetzendem Schneefall oder Eisglätte ihre Fahrzeuge so am Straßenrand zu parken, dass das Durchkommen der Streu- und Räumfahrzeuge möglich ist.
Für Rückfragen steht das Ordnungsamt unter der Tel. 06252 13-1330 zur Verfügung. Die Einzelheiten der Räumpflicht sind in der Straßenreinigungssatzung der Stadt Heppenheim geregelt. Sie kann www.heppenheim.de/Satzungen eingesehen oder im Ordnungsamt abgeholt werden.