Der Magistrat der Kreisstadt Heppenheim, darf aufgrund der Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes aus dem Melderegister Auskünfte erteilen und Daten übermitteln, u.a. an
- öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften. Haben Mitglieder Familienangehörige, darf die Meldebehörde von diesen Angehörigen
Vor- und Familienname, frühere Namen, Geburtsdatum und –ort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, derzeitige Anschrift und letzte frühere Anschrift, Auskunftssperren und bedingte Sperrvermerke sowie Sterbedatum übermitteln (§ 42 Abs. 2 BMG); - Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs vorangehenden Monaten. Es wird Auskunft
aus dem Melderegister über Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilt, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Hierbei handelt es sich um die in § 44 Abs. 1 bezeichneten Daten: Familienname, Vornamen, Doktorgrad, derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache (§ 50 Abs. 1 BMG); - Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen.
Die Meldebehörde darf in diesem Fall Auskunft erteilen über Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums
(§ 50 Abs. 2 BMG); - Adressbuchverlage über Familienname, Vornamen, Doktorgrad und
derzeitige Anschriften aller Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 50 Abs. 3 BMG); - das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum
31. März. Es werden Familienname, Vornamen und Anschrift zu Personen
mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, übermittelt (§ 36 Abs. 2 BMG i.V.m. § 58 c Soldatengesetz).
Gemäß § 42 Abs. 2 u. 3, § 50 Absatz 5 und § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) sind die Bürgerinnen und Bürger einmal jährlich auf die Möglichkeit hinzuweisen, in bestimmten Fällen der Übermittlung ihrer Daten aus dem Melderegister zu widersprechen.
Einwohnerinnen und Einwohner, die von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, können ihren Widerspruch persönlich im Bürgerbüro, Friedrichstraße 21, 64646 Heppenheim oder durch eine formlose schriftliche Mitteilung beim Magistrat der Kreisstadt Heppenheim (Bürgerbüro), Großer Markt 1, 64646 Heppenheim einreichen.
Ein entsprechendes Formular kann auch von der Homepage der Stadt Heppenheim www.heppenheim.de heruntergeladen werden.
Heppenheim, 27.08.2025
Rainer Burelbach
Bürgermeister