Antrag auf eine Baugenehmigung stellen

  • Leistungsbeschreibung

    Für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung sowie Nutzungsänderung benötigen Sie in der Regel eine Baugenehmigung. Für einen Sonderbau (z.B. Hochhäuser) wird die Baugenehmigung im herkömmlichen Baugenehmigungsverfahren erteilt. Für sonstige genehmigungspflichtige Bauvorhaben wird die Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens erteilt.

    Das Baustellenschild muss vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sein.

  • Voraussetzungen

    Alle erforderlichen Unterlagen und Formulare sind vollständig digital im Bauportal oder analog eingereicht. Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Bauvorlagen (digital im Bauportal oder analog), die für die Bewertung des jeweiligen Vorhabens relevant sind 
    • In der Regel ein Liegenschaftsplan oder Auszug aus der Flurkarte
    • Beschreibung des Vorhabens
    • Die genauen Unterlagen sind abhängig vom jeweiligen Vorhaben
    • Bauvorlagen

      (Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum)

  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den Rohbaukosten der baulichen Anlage. Die jeweiligen Kommunen können durch Satzung abweichende Gebühren vom Gebührenverzeichnis der Verwaltungskostenordnung festsetzen. Wenden Sie sich hierzu an die für Sie zuständige Bauaufsichtsbehörde.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von 5 Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum 2 Jahre unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf Antrag um jeweils bis zu 2 Jahre verlängert werden.

  • Bearbeitungsdauer

    Die Dauer des Verfahrens hängt vom Einzelfall ab, insbesondere davon, welche Stellen beteiligt werden müssen und ob alle erforderlichen Unterlagen vollständig sind.

  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    Gegen den Bescheid der Behörde kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

  • Was sollte ich noch wissen?

    Feuerungsanlagen dürfen erst nach Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit und der ordnungsgemäßen Abführung der Abgase durch den Sachverständigen für Energieerzeugungsanlagen (dies ist z. B. der bevollmächtigten Schornsteinfeger) in Betrieb genommen werden.
     

  • Kurztext

    • Errichtung von Anlagen Genehmigung
    • Für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung sowie Nutzungsänderung
    • Für Sonderbau (z.B. Hochhäuser) wird die Baugenehmigung im herkömmlichen Baugenehmigungsverfahren erteilt.
    • Beantragung: Bauantrag zusammen mit den dazugehörigen erforderlichen Unterlagen digital im Bauportal oder analog einreichen. 
    • Baubeginn erst nachdem die Baugenehmigung erteilt wurde
    • Ein Baustellenschild muss vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sein. 
    • Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 5 Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung begonnen wurde oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum zwei Jahre unterbrochen worden ist.
    • Die Frist kann auf Antrag um jeweils bis zu 2 Jahre verlängert werden.
    • Zuständig: untere Bauaufsichtsbehörde.

An wen muss ich mich wenden?

An die untere Bauaufsichtsbehörde (Bauaufsichtsbehörden der Landkreise, der Kreisfreien Städte, der Sonderstatusstädte).

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende