Stadthaus Heppenheim

Allgemeinverfügung nach dem Hessischen Laden¬öffnungsgesetz (HLöG)

Allgemeinverfügung

nach dem Hessischen Laden­öffnungsgesetz (HLöG)

Gemäß § 6 Abs. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) wird hiermit abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 des HLöG folgendes bestimmt:

1. Regelung

Aus Anlass der Automobilschau wird die Öffnung aller Verkaufsstellen in Heppenheim (außer Stadtteilen) am Sonntag, den 26. April 2026, für den Geschäftsverkehr mit Kunden in der Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr, freigegeben.

2. Gründe

Die Heppenheimer Wirtschaftsvereinigung e. V. hat beantragt, die Ladenöffnungszeiten anlässlich der Automobilschau für das Gebiet der Stadt Heppenheim (außer Stadtteile) am Sonntag, den 26. April 2026, von 13:00 bis 18:00 Uhr freizugeben.

Bei der Automobilschau handelt es sich um einen gem. § 69 i. V. m. § 68 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) festgesetzten Spezialmarkt. Rund 30 Unternehmen bieten einen Überblick über das in der Region vorhandene vielfältige Angebot auf dem Automobilmarkt; es umfasst eine Vielzahl von Herstellern. Bei der Ausstellung werden Zweiräder und Fahrzeuge aller Klassen ausgestellt. Die Veranstaltung findet seit Jahrzehnten (48. Automobilschau) jedes Jahr im Frühjahr statt und zieht, unabhängig von der Sonntagsöffnung, weit über die Stadtgrenzen Heppenheims hinaus große Besucherströme an.

Die Sonn- und Feiertage genießen als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung den Schutz des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Hessen. Von diesem Grundsatz sind nur dann Ausnahmen möglich, wenn unter Abwägung der allgemein anerkannten Freizeitbedürfnisse der Bevölkerung mit den Schutzinteressen der Beschäftigten ein hinreichendes Niveau des Feiertagsschutzes gewahrt bleibt. Die Ausnahmen sind daher im Gesetz selbst normiert und finden insbesondere in der zeitlichen Beschränkung der Öffnungszeiten, der Höchstzahl freigabefähiger Sonn- und Feiertage, dem Schutz während der Zeit des Hauptgottesdienstes und in den ausgleichenden Regelungen für den Einsatz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ihren Niederschlag.

Nach ausgiebiger Prüfung sehen wir in der geplanten Veranstaltung einen Anlass, der nach § 6 Abs. 1 HLöG am 26. April 2026 Freigabe der Sonntagsöffnungszeiten in dem o. a. Umfang rechtfertigt.

 

3. Sofortvollzug

Gemäß § 6 Abs. 3 HLöG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Freigabeentscheidung keine aufschiebende Wirkung.

4. Inkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung tritt am 26. April 2026 in Kraft.

5. Bekanntmachung

Die vorstehende Allgemeinverfügung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Sie gilt gemäß § 41 Abs. 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes am Tage nach dieser Bekanntmachung als bekannt gegeben.

6. Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Magistrat der Kreisstadt Heppenheim, Ordnungsamt, Großer Markt 1, 64646 Heppenheim, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

 

Heppenheim, den 05. Januar 2026

Der Magistrat der Kreisstadt Heppenheim

 

Rainer Burelbach

Bürgermeister