Aufnahme des Rathaus Heppeneims

Informationen zur Räumpflicht

Die Stadtverwaltung möchte auf die Regelungen zur Schneeräumpflicht, insbesondere bei Straßen mit einseitigem Gehweg, hinweisen.

Mit Einsetzen des Schneefalls müssen die Gehwege und Überwege vor den Grundstücken in einer solchen Breite geräumt werden, dass der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird. Außerdem ist für jedes Hausgrundstück ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 Metern zu räumen. Ist das Ablagern des Schnees und der Eisstücke auf Flächen außerhalb des Verkehrsraums nicht zumutbar, darf er nur in der Art auf Verkehrsflächen abgelagert werden, dass der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird. Ein Verteilen auf der Fahrbahn ist nicht zulässig. Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter vom Schnee freigehalten werden. Soweit in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen keine Gehwege vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 Metern Breite entlang der Grundstücksgrenze.

Haben Straßen nur auf einer Seite einen Gehweg, sind dennoch Eigentümer oder Besitzer der Grundstücke auf beiden Straßenseiten zum Räumen des Bürgersteigs verpflichtet. Dabei sind in Jahren mit gerader Endziffer die Eigentümer auf der Gehwegseite an der Reihe, in Jahren mit ungerader Endziffer müssen die Eigentümer auf der gegenüberliegenden Straßenseite den Gehweg von Schnee und Eis befreien.

Alle diese Verpflichtungen gelten für die Zeit von 7 bis 20 Uhr und sind bei Schneefall unverzüglich zu erfüllen.

Die Anwohner von Hanggrundstücken werden gebeten, bei einsetzendem Schneefall oder Eisglätte, ihre Fahrzeuge so am Straßenrand zu parken, dass die  Durchfahrt der Streu- und Räumfahrzeuge gewährleistet ist.

Für Rückfragen steht das Ordnungsamt der Kreisstadt Heppenheim unter der 06252-131330 zur Verfügung.

Die Einzelheiten der Räumpflicht sind in der Straßenreinigungssatzung der Kreisstadt Heppenheim (https://www.heppenheim.de/rathaus-politik/ortsrecht) geregelt.