Bekanntmachung
hier: I. Nachtrag zur Straßenbeitragssatzung der Stadt Heppenheim vom 03.12.2001 (in Kraft getreten am 18.12.2001)
Nachstehend bringen wir den in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 18.12.2011 beschlossenen I. Nachtrag zur der Straßenbeitragssatzung der Stadt Heppenheim zur öffentlichen Kenntnis:
I. Nachtrag
zur Straßenbeitragssatzung der Stadt Heppenheim vom 03.12.2001
(in Kraft getreten am 18.12.2001)
Aufgrund der §§ 1 bis 5a, 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54), in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.10.2005 (GVBl. I S. 673, 686), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Heppenheim in der Sitzung am 18.12.2011 folgenden
I. Nachtrag zur Straßenbeitragssatzung beschlossen:
§ 1
§ 14, Abs. 1 (mehrfach erschlossene Grundstücke) wird wie folgt neu gefasst:
Zur sachgerechten Abgeltung des Vorteils bei Grundstücken, die durch mehrere gleichartige Verkehrsanlagen erschlossen werden, sind die nach den vorstehenden Regelungen ermittelten Berechnungsflächen für jede Verkehrsanlage nur mit zwei Dritteln zugrunde zu legen. Dies gilt nur, wenn mindestens zwei Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Gemeinde stehen.
§ 2
Der I. Nachtrag zur Straßenbeitragssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

