Bekanntmachung
zu den Jahreshauptversammlungen der Jagdgenossenschaften der Jagdbezirke I, II, III und IV Heppenheim
Die Jahreshauptversammlungen für das Jagdjahr 2012 der oben genannten Jagdgenossenschaften werden zu folgenden Terminen anberaumt:
Jagdgenossenschaft I Heppenheim
am Donnerstag, dem 08. 03. 2012, um 19.30 Uhr im Gasthaus „Zum Hirsch“ (Gehrig), Siegfriedstr. 8, 64646 Heppenheim (Jagdbezirk: B 3 Heppenheim/Laudenbach, badische Landesgrenze, Weschnitz, Stadtbach)
Jagdgenossenschaft II Heppenheim
am Dienstag, dem 06. 03. 2012 um 19.30 Uhr im Gasthaus „Zum Hirsch“ (Gehrig), Siegfriedstr. 8, 64646 Heppenheim (Jagdbezirk: Stadtbach/Weschnitz Gemarkungsgrenze Lorsch, Gemarkungsgrenze Bensheim, Gemarkungsgrenze Stadtteil Hambach, Hambacher Tal)
Jagdgenossenschaft III Heppenheim
am Dienstag, dem 13. 03. 2012 , um 19.30 Uhr im Gasthaus „Zur Post“ (Eberhard), Siegfriedstr.71, 64646 Heppenheim (Jagdbezirk: Alle Grundstücke östlich der B 3, nördlich der B 460 bis Hambacher Tal und Hambacher Gemarkungsgrenze sowie Kreisstraße 54 (Am Pfalzbach) und Gemarkungsgrenze Seidenbach)
Jagdgenossenschaft IV Heppenheim
am Freitag, dem 16. 03. 2012 um 19.30 Uhr im Gasthaus Jäger, Ortsstraße 31 64646 Heppenheim-Erbach (Jagdbezirk: Östlich der B 3 Heppenheim/Laudenbach bis Landesgrenze, südlich der B 460 bis Stadtteil Kirschhausen/Sonderbach und den jetzigen Stadtteil Erbach)
Für alle vier Jagdgenossenschaften gilt folgende Tagesordnung:
- Eröffnung und Begrüßung
- Bericht des Jagdvorstehers
- Vorlage des Kassenberichtes 2011
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Jagdvorstandes
- Neuwahl der Kassenprüfer
- Verwendung des Pachterlöses 2011
- Beratung des Haushaltsplanes 2012
- Verschiedenes
Bei der Jagdgenossenschaft I wird unter TOP 9 a folgender Tagesordnungspunkt behandelt:
9 a Änderung des Jagdpachtvertrages
Alle Jagdgenossen, das sind die Eigentümer bejagbarer Flächen, die innerhalb der vorgenannten Jagdbezirke liegen, werden hiermit nach § 5 der Satzung der Jagdgenossenschaft zur Teilnahme an den oben genannten Jahreshauptversammlungen eingeladen.
Lt. § 7 der Satzung kann sich jeder Jagdgenosse durch einen Jagdgenossen der gleichen Jagdgenossenschaft oder seinen volljährigen Ehegatten oder einen Verwandten ersten Grades vertreten lassen. Ein Jagdgenosse kann lediglich einen weiteren Jagdgenossen vertreten. Personengemeinschaften und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts haben einen Vertreter zu bevollmächtigen.
Vertreter in der Genossenschaftsversammlung bedürfen einer schriftlichen Vollmacht, die dem Vorsitzenden vor Beginn der Versammlung vorzulegen ist.
Die Versammlungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der zur Jagdgenossenschaft gehörenden Jagdgenossen, die zugleich die Mehrheit der Grundfläche vertreten müssen, anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit findet um 20.00 Uhr eine erneute Versammlung im gleichen Lokal mit gleicher Tagesordnung statt, zu der hiermit ebenfalls eingeladen wird und die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Jagdgenossen beschlussfähig ist (§ 5 Ziffer 5 der Satzung).

