Bekanntmachung

Festsetzung der Grundsteuer 2012
 
  1. Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht, so darf die Gemeinde die Steuern, deren Sätze für jedes Haushaltsjahr festzusetzen sind, nach den Sätzen des Vorjahres erheben (§ 114 f der Hessischen Gemeindeordnung).
  2. Die Grundsteuerhebesätze betragen:
    a) für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) 290%
    b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 290%
  3. Soweit sich die Grundsteuer 2012 gegenüber dem Vorjahr geändert hat, werden die Steuerpflichtigen Grundsteuerbescheide erhalten. Für den Grundbesitz, dessen Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2012 verzichtet. Dafür wird die Grundsteuer durch diese öffentliche Bekanntmachung für das Kalenderjahr 2012 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2011 veranlagten Höhe festgesetzt (§ 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes).
  4. Die Grundsteuer 2012 wird mit den zuletzt festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Für Jahreszahler wird die Grundsteuer 2012 in einem Betrag am 01. Juli 2012 fällig.
  5. Bei Änderung der Grundsteuerhebesätze oder der Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge) werden Änderungsbescheide erteilt.
  6. Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, die sich sonst bei Bekanntgabe eines schriftlichen Steuerbescheides ergeben würden.
  7. Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb der Frist von einem Monat nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zu Protokoll beim Magistrat der Kreisstadt Heppenheim einzulegen.